§ 25 BNotO

Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung

(1) Der Notar darf Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.

(2) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389


Alte Fassungen (a.F.) zu § 25 BNotO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

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