§ 11a BNotO

Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar

1Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. 2Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. 3Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. 4Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2025 01:24

G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323


Alte Fassungen (a.F.) zu § 11a BNotO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

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