1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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