§ 2 BNichtrSchG

Begriffsbestimmungen

1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:05

G. Geändert durch Art. 2 G v. 9.6.2021 I 1730


Alte Fassungen (a.F.) zu § 2 BNichtrSchG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.03.2024 Synopse Alte Version laden.
30.06.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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