(1) Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrates sind geheim.
(2) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit in dem Unabhängigen Kontrollrat bekannt geworden sind. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Kontrollrat.
(3) 1Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Unabhängigen Kontrollrates. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 3Über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D