§ 50 BNDG

Leitung des administrativen Kontrollorgans

1Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. 2Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. 3Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. 4Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. 5Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410

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