§ 49 BNDG

Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung

(1) 1Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans bilden den Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans. 2Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. 3Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, hat die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

(2) 1Der Senat des gerichtsähnlichen Kontrollorgans beruft zwei Kammern, die jeweils mit drei Mitgliedern besetzt sind. 2Die Besetzung einer Kammer soll nicht länger als zwei Jahre unverändert bleiben. 3Die Präsidentin oder der Präsident führt in der Kammer, der sie oder er angehört, den Vorsitz. 4Die Mitglieder der anderen Kammer bestimmen eines der Mitglieder dieser Kammer zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.

(3) 1Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Kammern sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlussfassung der Spruchkörper erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 4Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410

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