1Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. 2Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. 3Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240
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