§ 41 BNatSchG

Vogelschutz an Energiefreileitungen

1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. 2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen. 3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. März 2025 01:23

G. Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

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