§ 35 BNatSchG

Gentechnisch veränderte Organismen

Auf

1.
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
2.
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


Fußnote Paragraph

§ 35 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 21 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 03:04

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240

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