§ 31 BNatSchG

Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. März 2025 01:23

G. Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

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