§ 27 BNatSchG

Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.


Fußnote Paragraph

§ 27 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 16 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 20 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1652)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:05

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240

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