(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
(2) 1Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. 2Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.
Fußnote Paragraph
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher Abs. 1 Nr. 1) idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 I 2240
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