1Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. 2Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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