§ 12 BNatSchG

Zusammenwirken der Länder bei der Planung

1Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. 2Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. März 2025 01:23

G. Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

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