§ 46 BMG

Gruppenauskunft

(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.
Geburtsdatum,
2.
Geschlecht,
3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,
4.
derzeitige Anschriften,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Alter,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige Anschriften und
8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:07

G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 19.12.2022 I 2606

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