§ 44 BMG

Einfache Melderegisterauskunft

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
a)
den Familiennamen,
b)
den früheren Namen,
c)
die Vornamen,
d)
das Geburtsdatum,
e)
das Geschlecht oder
f)
eine Anschrift und
2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 19.12.2022 I 2606

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