§ 24 BMG

Datenerhebung, Meldebestätigung

(1) 1Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5 und 10 genannten Daten erhoben werden. 2Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.
Datum der An- oder Abmeldung,
7.
Anschrift und
8.
alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 19.12.2022 I 2606


Alte Fassungen (a.F.) zu § 24 BMG:
Fassung bis Synopse Archiv
27.07.2022 Synopse Alte Version laden.
12.04.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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