Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge | BImSchG | Zweiter Teil

Zweiter Teil | BImSchG

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Erster Abschnitt

Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 4 BImSchG
Genehmigung
§ 5 BImSchG
Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6 BImSchG
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7 BImSchG
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 8 BImSchG
Teilgenehmigung
§ 8a BImSchG
Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 9 BImSchG
Vorbescheid
§ 10 BImSchG
Genehmigungsverfahren
§ 11 BImSchG
Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 12 BImSchG
Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 13 BImSchG
Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 14 BImSchG
Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 14a BImSchG
Vereinfachte Klageerhebung
§ 15 BImSchG
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16 BImSchG
Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16a BImSchG
Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 16b BImSchG
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen
§ 17 BImSchG
Nachträgliche Anordnungen
§ 18 BImSchG
Erlöschen der Genehmigung
§ 19 BImSchG
Vereinfachtes Verfahren
§ 20 BImSchG
Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
§ 21 BImSchG
Widerruf der Genehmigung

Zweiter Abschnitt

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 22 BImSchG
Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23 BImSchG
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23a BImSchG
Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
§ 23b BImSchG
Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 23c BImSchG
Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
§ 24 BImSchG
Anordnungen im Einzelfall
§ 25 BImSchG
Untersagung
§ 25a BImSchG
Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind

Dritter Abschnitt

Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

§ 26 BImSchG
Messungen aus besonderem Anlass
§ 27 BImSchG
Emissionserklärung
§ 28 BImSchG
Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 29 BImSchG
Kontinuierliche Messungen
§ 29a BImSchG
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§ 29b BImSchG
Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
§ 30 BImSchG
Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 31 BImSchG
Auskunftspflichten des Betreibers

Vierter Abschnitt

Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage

§ 31a BImSchG
Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
§ 31b BImSchG
Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
§ 31c BImSchG
Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
§ 31d BImSchG
Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
§ 31e BImSchG
Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
§ 31f BImSchG
Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
§ 31g BImSchG
Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
§ 31h BImSchG
Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 31i BImSchG
Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
§ 31j BImSchG
Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
§ 31k BImSchG
(weggefallen)
§ 31l BImSchG
Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.4.1982 +++)
(+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 10, 10a, 67a u. 74 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 50/2008 (CELEX Nr: 32008L0050) vgl. G v. 31.7.2010 I 1059
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) vgl. G v. 24.9.2021 I 4458
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. G v. 24.9.2021 I 4458 +++)

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