1Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können. 2Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
G. Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
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