1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. 2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
G. Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
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