(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
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