§ 5 BGebG

Gebührengläubiger

Gebührengläubiger ist

1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2025 01:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315

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