(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.
Fußnote Paragraph
(+++ § 12 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 Satz 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
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