(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) 1Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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