(1) 1Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. 2Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) 1Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. 2Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. 3Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
Fußnote Paragraph
(+++ § 711: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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