Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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