(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
(2) 1Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) 1Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote Paragraph
(+++ § 575: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
BUNDESGERICHTSHOF (BGH) MIET- UND WEG-RECHT KÜNDIGUNG BEFRISTUNG MIETVERTRAG EIGENBEDARFSKÜNDIGUNG Hinzufügen
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