Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. August 2022 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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22.12.2020 | Synopse |
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