§ 2348 BGB

Form

Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. April 2023 02:15

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;


§ 2348 BGB alte Fassung (a.F.)
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

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