§ 2153 BGB

Bestimmung der Anteile

(1) 1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.

(2) 1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:17

G. zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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