(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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