§ 1994 BGB

Inventarfrist

(1) 1Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) 1Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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