(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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