Diese Norm wurde am 02.01.2023 aus unserem Datenbestand entfernt.
Änderungen als Diff
Ansicht wählen
Änderungen am Titel
Lade Synopse...
Lade...
Änderungen am Paragrafen
Lade Synopse...
Lade...
Voller Paragraf in alter Fassung
Sie können sich § 1908g BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 1908g BGB vollständige alte Fassung
§ 1908g BGB
Behördenbetreuer
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§ 1908g BGB Synopse als volle Tabelle
§ 1908g BGB
Behördenbetreuer
Änderungen Überschrift
Änderungen Paragraf
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.