(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 1. Juli 2022 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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