1Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 2Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 28. Mai 2022 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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