§ 1793 BGB

Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

1.
gemeinschaftlichen Vormündern,
2.
mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3.
dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 31. März 2023 02:15

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;


§ 1793 BGB alte Fassung (a.F.)
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

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