(1) 1Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. 2Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre.
(2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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