§ 1698 BGB

Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. Juli 2025 00:15

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 1698 BGB:
Fassung bis Synopse Archiv
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