1Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. 2Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2022 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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