(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. 2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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