(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 23. April 2021 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 30.3.2021 I 607
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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