(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2) 1Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. 2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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16.08.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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