§ 357e BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen

1Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. 2Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. 3Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2023 02:15

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 14.3.2023 I Nr. 72
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;


§ 357e BGB alte Fassung (a.F.)
Fassung bis Synopse Archiv
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