§ 17 BFSG

Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) (zukünftig in Kraft)

(4) (zukünftig in Kraft)

(5) (zukünftig in Kraft)

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Anlage 4 enthaltenen Kriterien, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung nach Absatz 1 berücksichtigen muss, zu präzisieren und zu ergänzen.


Fußnote Paragraph

(+++ §§ 17 Abs. 1 bis 5: Treten gem. Art. 3 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 2970 am 28.6.2025 in Kraft +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 03:18

G. Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

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