Anlage 43 BewG

(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2019, 1849)

 Bodenrichtwert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3
Vorläufiger Sachwertbis 100 EUR/m2bis 300 EUR/m2über 300 EUR/m2
bis500 000 EUR0,800,901,00
750 000 EUR0,750,850,95
1 000 000 EUR0,700,800,90
1 500 000 EUR0,650,750,85
2 000 000 EUR0,600,700,80
3 000 000 EUR0,550,650,75
über3 000 000 EUR0,500,600,70

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:02

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 43 BewG:
Fassung bis Synopse Archiv
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