Anlage 4 BewG

Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 265)

A.
bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
 
 Gemeindegrößenklassen
bis 2.000über
2.000
bis
5.000
über
5.000
bis
10.000
über
10.000
bis
50.000
über
50.000
bis
100.000
über
100.000
bis
200.000
über
200.000
bis
500.000
über
500.000 Einwohner
Altbauten        
vor 18957,67,36,46,46,16,05,96,1
1895 bis 18997,87,66,66,56,36,26,06,3
1900 bis 19048,27,96,96,86,56,46,36,4
1905 bis 19158,78,47,27,16,86,76,56,7
1916 bis 31.3.19249,18,87,67,47,16,96,86,9
Neubauten        
1. 4.1924 bis 31.12.193410,29,68,48,18,07,87,77,8
1. 1.1935 bis 20. 6.194810,59,88,68,38,28,07,97,9
Nachkriegsbauten
nach dem
        
20. 6.19489,99,69,29,19,09,09,09,0
 
B.
bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
 
Altbauten        
vor 19087,06,75,96,05,75,65,55,8
1908 bis 19157,37,06,26,25,95,85,76,0
1916 bis 31.3.19248,17,86,86,76,46,36,26,4
Neubauten        
1. 4.1924 bis 31.12.19349,38,87,77,67,57,37,27,3
1. 1.1935 bis 20. 6.19489,99,38,28,07,87,77,57,6
Nachkriegsbauten
nach dem
        
20. 6.19489,69,39,08,98,78,78,78,8
 
C.
bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
 
Altbauten
vor dem
        
1. 4.19246,15,95,25,45,25,15,05,4
Neubauten        
1. 4.1924 bis 31.12.19347,77,26,46,56,46,36,16,4
1. 1.1935 bis 20. 6.19488,88,37,37,37,17,06,97,1
Nachkriegsbauten
nach dem
        
20. 6.19489,08,78,48,48,28,28,28,4


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:55

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

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