Anlage 27 BewG

(zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2021, 2291)

BewertungsfaktorenBezugseinheitin EUR
Grundbetragpro Ar2,52
Ertragsmesszahlpro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar)0,041
Zuschläge fürBezugseinheitin EUR
Verstärkte Tierhaltungje Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung79,00

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 03:00

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 27 BewG:
Fassung bis Synopse Archiv
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