Anlage 25 BewG

(zu § 191 Satz 2)

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

1(Fundstelle: BGBl. 2I 2022, 2317 - 2318)

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
30 EUR/m260 EUR/m2120 EUR/m2180 EUR/m2
 50 000 EUR1,41,51,61,7
100 000 EUR1,21,31,41,4
150 000 EUR1,01,11,31,3
200 000 EUR0,91,01,21,2
300 000 EUR0,91,01,11,1
400 000 EUR0,80,91,01,1
500 000 EUR0,80,91,01,0

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2350 EUR/m2500 EUR/m21 000 EUR/m2
 50 000 EUR1,71,71,81,8
100 000 EUR1,51,51,61,7
150 000 EUR1,31,41,51,6
200 000 EUR1,31,41,51,6
300 000 EUR1,21,31,41,5
400 000 EUR1,21,31,41,5
500 000 EUR1,11,21,31,4

1Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. 2Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. 3Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2150 EUR/m2400 EUR/m2
 500 000 EUR0,80,91,0
 750 000 EUR0,80,91,0
1 000 000 EUR0,70,80,9
1 500 000 EUR0,70,80,9
2 000 000 EUR0,70,80,8
3 000 000 EUR0,70,70,7

1Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. 2Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. 3Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.


Fußnote Paragraph

(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:01

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;


Alte Fassungen (a.F.) zu Anlage 25 BewG:
Fassung bis Synopse Archiv
22.12.2022 Synopse Alte Version laden.

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