Anlage 1 BewG

(zu § 51) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Bei der Darstellung von Anlagen / Anhängen kann es zu Fehlern kommen.

1(Fundstelle: BGBl. 2I 2011, 2619 - 2620)

Tierart   1 Tier
Alpakas0,08VE
   
Damtiere  
Damtiere unter 1 Jahr0,04VE
Damtiere 1 Jahr und älter0,08VE
   
Geflügel  
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)0,02VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen0,0183VE
Zuchtputen, -enten, -gänse0,04VE
   
Kaninchen  
Zucht- und Angorakaninchen0,025VE
   
Lamas0,1VE
   
Pferde  
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde0,7VE
Pferde 3 Jahre und älter1,1VE
   
Rindvieh  
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)0,3VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt0,7VE
Färsen (älter als 2 Jahre)1VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)1VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)1VE
Zuchtbullen, Zugochsen1,2VE
   
Schafe  
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer0,05VE
Schafe 1 Jahr und älter0,1VE
   
Schweine  
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)0,33VE
   
Strauße  
Zuchttiere 14 Monate und älter0,32VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate0,25VE
   
Ziegen0,08VE
   
Geflügel  
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)0,0017VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)0,0013VE
Junghennen0,0017VE
Mastenten0,0033VE
Mastenten in der Aufzuchtphase0,0011VE
Mastenten in der Mastphase0,0022VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen0,0067VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen0,005VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)0,0017VE
Mastgänse0,0067VE
   
Kaninchen  
Mastkaninchen0,0025VE
   
Rindvieh  
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)1VE
   
Schweine  
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)0,01VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)0,02VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg)0,04VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)0,06VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)0,08VE
Mastschweine0,16VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg0,12VE

Fußnote Paragraph

(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 4 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 02:55

G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;

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